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   OLG Düsseldorf, 30.04.1985 - 23 U 208/84   

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OLG Düsseldorf, 30.04.1985 - 23 U 208/84 (https://dejure.org/1985,1619)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.1985 - 23 U 208/84 (https://dejure.org/1985,1619)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. April 1985 - 23 U 208/84 (https://dejure.org/1985,1619)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Architektenvertrag; Vertrauensverhältnis; Vertrauensmißbrauch; Fristlose Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 649

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftungsausschließende Einwilligung in nicht genehmigungsfähige Planung

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verpflichtung zur eindeutigen Klärung der Genehmigungsfähigkeit in der Vorplanungsphase

Papierfundstellen

  • BauR 1986, 469
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 23 U 187/08

    Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines Feststellungsurteils; Haftung des

    Selbst für den Fall, dass der Bauherr und der Architekt bewusst eine "riskante" Planung (z.B. mit dem Ziel einer "Maximalbebauung", vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.10.1992, 11 U 84/92, BauR 1993, 358; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.1996, 1o U 130/96, BauR 1997, 681) eingehen und damit die Gefahr einer Ablehnung des Bauantrages in Kauf nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1999, VII ZR 397/97, BauR 1999, 1195; BGH, Urteil vom 25.10.1984, III ZR 80/83, NJW 1985, 1692; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.1985, 23 U 208/84, BauR 1986, 469), so dass der Auftrag des Bauherrn an den Architekten nur auf den Versuch gerichtet ist, eine Baugenehmigung zu erhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1995, 21 U 53/95, BauR 1996, 287), setzt die Annahme der Übernahme des Risikos einer Ablehnung des Bauantrages durch den Bauherrn voraus, dass der Architekt den Bauherrn hinreichend über die Risiken der Genehmigungsfähigkeit (und ggf. die Möglichkeit einer Bauvoranfrage) aufgeklärt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2000, 21 U 162/99, BauR 2000, 1515; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1995, 21 U 53/95, BauR 1996, 287; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.11.2006, 12 U 48/06, BauR 2008, 702; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.1995, 21 U 15/95, BauR 1996, 578; OLG Köln, Urteil vom 21.10.1992, 11 U 84/92, BauR 1993, 358; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1482 mwN in Fn 191-194; Rn 791 mwN in Fn 137; Kuffer/Wirth-Leupertz, Handbuch des Fachwanwalts für Bau- und Architektenrecht, 2. Auflage 2008, 10.

    Der Architekt ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er von seiner grundsätzlichen Haftung wegen Erstellung einer nicht genehmigungspflichtigen Planung ausnahmsweise befreit ist (Senat, Urteil vom 30.04.1985, 23 U 208/84, BauR 1986, 469; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2000, 21 U 162/99, BauR 2000, 1515).

    Soweit der BGH im Urteil vom 30.09.1999 (VII ZR 162/97, NJW 2000, 133 = BauR 2000, 128) ausgeführt hat, dass bei einem nicht nachbesserungsfähigen Mangel eines Architektenwerks der Bauherr vor Abnahme einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB habe, welcher der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliege, die gemäß § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) mit der Abnahme, der Vollendung des Werks oder der endgültigen (berechtigten oder unberechtigten) Abnahmeverweigerung beginne (vgl. auch OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2006, 4 U 128/04, BauR 2006, 2092; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 11.03.2006, VII ZR 164/06, IBR 2009, 277 mit Anm. Löffelmann), folgt daraus entgegen den Berufungseinwänden des Beklagten nicht, dass der BGH damit eine nicht sachgerechte Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Leistungsmängel nach endgültiger Abnahmeverweigerung herbeiführen wollte (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, Rn 506; Kniffka, ibr-online-Kommentar, Stand 05/2009, § 634 a, Rn 47/220/221; Kuffer/Wirth-Leupertz, Handbuch des Fachwanwalts für Bau- und Architektenrecht, 2. Auflage 2008, 10. Kap., Teil C, Rn 191 mwN), jedenfalls wenn es sich - wie hier - um nicht nachbesserungsfähige Leistungsmängel der Genehmigungsplanung als Architektenwerk handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2000, VII ZR 17/99, BauR 2001, 785; BGH, Urteil vom 26.09.2002, VII ZR 290/01, BauR 2002, 1872; vgl. auch Senat, Urteil vom 30.04.1985, 23 U 208/84, BauR 1986, 469; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1482 mwN in Fn 179/180 und 186/187; Kuffer/Wirth-Leupertz, Handbuch des Fachwanwalts für Bau- und Architektenrecht, 2. Auflage 2008, 19, Kap., Teil C , Rn 86 mwN in Fn 209).

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2015 - 19 U 32/13

    Auch mögliche Schallschutzprobleme sind Architektensache!

    Wäre die Leistung noch nicht bezahlt und abgenommen gewesen, wäre die Fa. B insofern auch nicht zur Abnahme der Leistung verpflichtet gewesen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1986, 469/470).

    Ist das vereinbarte Planungssoll nicht genehmigungsfähig, muss darüber im Rahmen der Leistungen gemäß § 15 HOAI, Leistungsphase 2, informiert werden (vgl. OLG München NJW-RR 2012, 23) oder eine entsprechende weitere Abklärung stattfinden (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469/471).

    Jedenfalls das Honorar für die Leistungsphasen 3 und 4 muss abgelehnt werden (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 12. Teil Rn. 705; vgl. auch OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469/472 und BauR 1996, 287/288; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 670).

  • OLG Saarbrücken, 09.12.2003 - 4 U 53/03

    Architektenvertrag: Unwirksamkeit einer Pauschalpreisvereinbarung

    Unbrauchbarkeit liegt etwa vor, wenn der Architekt die Bebaubarkeit des Bauplatzes nicht geprüft oder die Grenzen der Genehmigungsfähigkeit ignoriert hat, es sei denn, er hat auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit hingewiesen (vgl. OLG Oldenburg, MDR 1958, 424; OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469; KG, KGR 1998, 94; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 953).

    h) Aus dem gleichen Grund kann es auch dahinstehen, ob der Beklagte auf Grund des Rechtsgedankens des § 242 BGB den Architektenvertrag auch aus wichtigem Grund kündigen konnte (vgl. BGH, NJW 1951, 836; OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 945), etwa wegen einer schwerwiegenden schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten durch den Beklagten oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Beklagten unmöglich gemacht hat (vgl. BGH, NJW 2000, 807; NJW 2000, 2988; OLG Braunschweig, BauR 2002, 333 (334); OLG Düsseldorf, BauR 2002, 649 (650); BauR 1986, 469 (472); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 945; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 73).

  • OLG München, 11.10.1995 - 27 U 12/95

    Baukostenlimit beschränkt die Honorarforderung des Architekten!

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  • LG Mönchengladbach, 28.07.2005 - 10 O 505/03

    Folgen einer Überschreitung der Baukostenobergrenze

    Erbringt der Architekt Leistungen, die nach dem Planungsstand noch nicht erforderlich waren und endet die Vertragsbeziehung vorzeitig, erhält er hierfür keine Vergütung (vgl. Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 8. Aufl., Einl. Rn. 30; OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469).
  • OLG Köln, 20.12.1994 - 20 U 90/94

    Kündigung wegen fehlerhafter Architektenleistung?

    In dieser Phase oblag es den Beklagten auch, bereits erste Vorverhandlungen mit den zuständigen Genehmigungsbehörden zu führen, um ein Bild über die Genehmigungsfähigkeit zu gewinnen (Löffelmann/Fleischmann, Architektenvertragsrecht, 2. Aufl., Randziffern 108, 118; OLG Düsseldorf, BauR 86, 469, 471).
  • OLG Oldenburg, 09.11.1994 - 2 U 6/94

    Architekt, Kündigung, außerordentliche, Grund, wichtiger, Genehmigungsfähigkeit,

    Wenn der Kläger, abweichend von seiner Vertragspflicht, eine nicht genehmigte Planung erstellte, um den Bauwünschen der Beklagten gerecht zu werden, so hätte er die Beklagte eingehend über das Risiko dieser Planung aufklären und eine Haftung für sich ablehnen oder von der Beklagten einen Gewährleistungsverzicht erwirken müssen (OLG Düsseldorf BauR 1986, 469, 471).
  • KG, 11.01.2000 - 27 U 5302/99

    Architekt schuldet bei der Planung die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen

    Selbst wenn die Beklagte von dem Kläger ausdrücklich die Erstellung einer bestimmten, bis in alle Einzelheiten vorgegebenen Planung verlangt hätte, hätte der Kläger für die Genehmigungsfähigkeit nur dann nicht einzustehen, wenn sich die Beklagte über das Risiko einer endgültigen Ablehnung im Klaren war und der Kläger auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit hingewiesen hätte, dies unter Ablehnung seiner Gewährleistungspflicht (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1986, 469, 470; vgl. auch OLG Oldenburg IBR 1985, 435).
  • OLG Stuttgart, 30.12.1988 - 2 U 50/88

    Angebot von Architekten und Statikerleistungen unter den Mindestsätzen der

    Bei einer solchen Vertragsgestaltung kommt es deshalb nicht darauf an, ob, wovon die herrschende Meinung ausgeht (OLG Köln BauR 1985, 338; OLG Düsseldorf BauR 1979, 352 und 1986, 469; Neuenfeld u.a., Handbuch des Architektenrechts, Band II, § 1 HOAI Rn. 9 m.w.N.), die Vorschriften der HOAI leistungsbezogen sind, also auch dann anwendbar sind, wenn die Leistung nicht von einem Architekten i.S.d. HOAI erbracht wird.
  • OLG Köln, 28.04.1999 - 17 U 84/98

    Baugenehmigung verweigert: Bauherr kann kündigen und Rückzahlung des Honorars

    Wenn die Beklagte, abweichend von ihrer vertraglichen Verpflichtung, eine nicht genehmigungsfähige Planung erstellte, um den Bauwünschen der Klägerin gerecht zu werden, so hätte sie die Klägerin eingehend über das Risiko dieser Planung insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen Dispens aufklären und eine Haftung für sich ausdrücklich ablehnen oder von der Klägerin einen Gewährleistungsverzicht erwirken müssen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1986, 469 ff).
  • LG Mönchengladbach, 27.06.2002 - 10 O 587/97

    Werklohnansprüche und Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einem

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